Seit dem 1.10.2018 versendet ein Unbekannter unter dem Pseudonym „Datenschutzauskunft-Zentrale“ Faxe an Unternehmen, Kanzleien und sonstige Empfänger mit der Aufforderung, Angaben zu fehlenden Unternehmensdaten zu machen. Als Begründung wird die „gesetzliche (…) Pflicht zur Umsetzung des Datenschutzes“ und zur Umsetzung der „Anforderungen der seit 25.05.2018 geltenden europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO)“ genannt. Ausgefüllt soll das Schreiben schließlich per Fax zurück an die „Datenschutzauskunft-Zentrale“ geschickt werden. Als Frist wird der 09.10.2018 genannt.  

Es ist dringend davon abzuraten auf dieses Fax zu antworten!

  • Das Schreiben erweckt den Eindruck von einer staatlichen Behörde zu stammen. Eine solche Behörde mit dem Namen „Datenschutzauskunft-Zentrale“ existiert jedoch nicht.Wer genau hinter der „Datenschutzauskunft-Zentrale“ steckt, ist nicht bekannt. Die telefonische Vorwahl „00800“ deutet auf einen nicht-seriösen Ursprung. Sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch die einzelnen Länder verfügen über Datenschutzbehörden und Bundes- bzw. Landesbeauftragte für den Datenschutz. Eine „Datenschutzauskunft-Zentrale“ existierthingegen weder auf Bundes- noch auf Landesebene.
  • Im Fax der „Datenschutzauskunft-Zentrale“ wird auf die „gebührenfreie“ Faxstelle verwiesen, an die das unterschriebene Formular gesendet werden soll. Im Kleingedruckten folgt jedoch ein Hinweis darauf, dass mit Absenden des unterschriebenen Formulars eine Bestellung eines „Leistungsschutzpaket Datenschutz“ für mindestens drei Jahre erfolgt. Die Kosten betragen jährlich mindestens 498 Euro. Das Paket soll (angeblich) aus Informationsmaterial zur DSGVO bestehen. Letztlich erfolgt mit der Rücksendung des Formulars zunächst eine Pflicht zur Zahlung von mindestens. ca. 1500,00 €.


Das Formular sollte daher in keinem Fall beantwortet werden!

  • Falls das Formular dennoch bereits unterschrieben zurückgesandt wurde, sollte jeder Absender seine Erklärung sofort widerrufen. Zudem besteht ein Recht auf Anfechtung wegen arglistiger Täuschungund zudem möglicherweise die Notwendigkeit einer Strafanzeige wegen (versuchten) Eingehungsbetruges. Bezüglich des Widerrufes und Anfechtung genügt grundsätzlich der Hinweis darauf, dass die eigene Erklärung widerrufen wird.
  • Wer sich absichern möchte, sollte sich rechtlich beraten
  • Offizielle Warnungen vor dem Fax der „Datenschutzauskunft-Zentrale“ finden sich hier.