25.03.2021
ePrivacy-Verordnung: EU-Rat einigt sich auf einen Entwurf
Die ePrivacy-Verordnung soll die Privatsphäre bei der Nutzung elektronischer Kommunikationsdienste im Internet unmittelbar EU-einheitlich regeln. Der Europäische Rat hat sich überraschend schnell auf den portugiesischen Entwurf zur ePrivacy-Verordnung geeinigt. Wir geben Ihnen in unserem Artikel ein Update.
Inhalt

Dr. Philipp Siedenburg
Director Datenschutz
Die ePrivacy-Verordnung soll die Privatsphäre bei der Nutzung elektronischer Kommunikationsdienste wie Websites im Internet unmittelbar EU-einheitlich regeln und würde nationale Regelungen wie z.B. zur Nutzung von Cookies und ähnlichen Technologien ablösen und ersetzen (so auch das TTDSG, das sich in Deutschland gerade noch parallel im Gesetzgebungsprozess befindet).
Bisher gab es vor allem Uneinigkeit und lange Verzögerungen bei der ePrivacy-Verordnung. Letztes Jahr wurde der deutsche Entwurf für die ePrivacy-Verordnung vom Rat abgelehnt – wie auch schon die vorangegangenen Entwürfe der anderen Mitgliedsländer, die den Ratsvorsitz innehatten. Nun aber hat sich der Europäische Rat überraschend schnell am 10.02.2021 auf den portugiesischen Entwurf zur ePrivacy-Verordnung geeinigt. Dieser enthält vielfältige Ausnahmen von der bisher enthaltenen Einwilligungspflicht für die Nutzung von Cookies und ähnlichen Technologien, die auf Informationen im Endgerät (wie einem Computer oder Smartphone) zugreifen oder diese darauf speichern. Der Entwurf geht damit weit über den strengeren deutschen Entwurf hinaus.
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Zunächst wird im Entwurf klargestellt, dass sog. Cookie-Walls, welche den Nutzer zwischen Cookie-Tracking oder einem Bezahl-Abo wählen lassen, grundsätzlich zulässig sind. Ohne Einwilligung soll laut dem Entwurf der Zugriff auf oder die Speicherung von Informationen im Endgerät insbesondere für die Bereitstellung eines elektronischen Kommunikationsdienstes, zur Bereitstellung eines vom Nutzer gewünschten Dienstes (also in der Regel zur Vertragserfüllung), zur Zielgruppen-Messung, zu Sicherheitszwecken und zur Verhinderung von Betrug und technischen Fehlern zulässig sein. Insbesondere die Ausnahme für die Zielgruppen-Messung wird viele Werbetreibende aufatmen lassen.
Besonders sticht jedoch die Ausnahme hervor, dass die Speicherung oder der Zugriff auf Informationen im Endgerät erlaubt ist, wenn eine zulässige Zweckänderung vorliegt. Dies stellt – auch wenn nach dem Entwurf bestimmte Anforderungen erfüllt sein müssen – die wohl wichtigste Regelung im neuen Entwurf dar, denn sie würde eine relativ offene Abwägung für den Einsatz verschiedenster Dienste ermöglichen. Zugleich wäre sie aber auch mit einer gewissen Rechtsunsicherheit verbunden, da die genaue Reichweite dieser Ausnahme noch unklar ist.
Der Bundesdatenschutzbeauftragte kritisierte den neuen Entwurf angesichts der zahlreichen Ausnahmen scharf. Er sei ein „schwerer Schlag für den Datenschutz“ und es mache ihn fassungslos, „wie schwerwiegend hier in Grundrechte“ eingegriffen werde. Die Wirtschaft hingegen wird den Entwurf zweifellos wohlwollend zur Kenntnis genommen haben. Denn er würde den Betrieb von Websites und Apps, die auf Werbeeinnahmen angewiesen sind, deutlich vereinfachen.
Wann die ePrivacy-Verordnung tatsächlich kommt, wird sich jedoch noch zeigen müssen. Der portugiesische Entwurf wird nun zunächst gemeinsam mit dem EU-Parlament und der EU-Kommission verhandelt. In diesem Prozess werden sicherlich noch Anpassungen an der ePrivacy-Verordnung vorgenommen werden. Insbesondere das EU-Parlament vertritt eine strengere Ansicht. Aber selbst, wenn die finale ePrivacy-Verordnung verabschiedet wird, könnte es noch länger dauern, bis sie tatsächlich Anwendung findet. Der aktuelle Entwurf sieht nämlich eine zweijährige Übergangsphase vor. Demzufolge wird also auch noch einige Zeit die strenge Einwilligungspflicht, die aus der ePrivacy-Richtlinie herrührt, Maßstab für die Nutzung von Cookies und ähnlichen Technologien sein. Wir halten Sie hinsichtlich der ePrivacy-Verordnung und der Nutzung von Cookies auf dem Laufenden!
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