23.09.2015

Plädoyer des Generalanwalts am EuGH: Safe-Harbor vor dem Aus?

Generalanwalt am EuGH: Entscheidung der EU-Kommission zu Safe-Harbor-Grundsätzen (2000/520/EG) verstößt gegen Datenschutzrecht und ist ungültig.

Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-362/14 Maximillian Schrems/Data Protection Commissioner

In seinen heutigen Schlussanträgen vertritt Generalanwalt Bot die Auffassung, dass die Existenz einer Entscheidung der Kommission, mit der festgestellt wird, dass ein Drittland ein angemessenes Schutzniveau für die übermittelten personenbezogenen Daten gewährleistet (2000/520/EG), die Befugnisse der nationalen Kontrollstellen nach der Richtlinie über die Verarbeitung personenbezogener Daten weder beseitigen noch auch nur verringern kann. Er ist außerdem der Ansicht, dass die Entscheidung der Kommission über die Anerkennung der Safe-Harbor-Grundsätze, mit denen personenbezogene Daten von der Europäischen Union an in den USA niedergelassene Organisationen übermittelt werden können, ungültig ist.

Weitreichende Bedeutung für die Praxis

Sollte der EuGH den Schlussanträgen folgen, könnte dies das Aus der für Unternehmen in der Europäischen Union sehr praxisrelevanten Regelung bedeuten, personenbezogene Daten auf Grundlage der Safe Harbor-Entscheidung an Unternehmen in den USA übermitteln zu können.

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Hintergrund

Hintergrund der Rechtssache ist ein von dem Österreicher Max Schrems angestrengtes Verfahren in Irland. Schrems hatte sich 2013 beim irischen Datenschutzbeauftragten darüber beschwert, dass persönliche Daten in den USA nicht vor staatlicher Überwachung geschützt seien und berief sich dabei auf die Enthüllungen des NSA-Whistleblowers Edward Snowden. Irlands Datenschutzbeauftragter hatte die Beschwerde von Schrems jedoch abgelehnt. Und sich dabei auf die Entscheidung der EU-Kommission 2000/520/EG berufen, in der Kommission das Schutzniveau der USA als ausreichend eingestuft hatte. Gegen die Entscheidung strengte Schrems ein Gerichtsverfahren in Irland an.

In seinen Schlussanträgen stellte der Generalanwalt am EuGH nun nicht nur fest, dass die Kommission nicht ermächtigt sei, die Befugnisse der nationalen Datenschutzbehörden zu beschränken. Der Generalanwalt schließt daraus, dass eine Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass eine Datenübermittlung den Schutz der Unionsbürger in Bezug auf die Verarbeitung ihrer Daten beeinträchtigt, zur Aussetzung dieser Übermittlung befugt ist, und zwar unabhängig von der allgemeinen Bewertung durch die Kommission in ihrer Entscheidung.

Darüber hinaus kommt der Generalanwalt am EuGH sogar zum Ergebnis, dass die Entscheidung der Kommission aus dem Jahre 2000 (2000/520/EG) ungültig ist, da die Praxis der Vereinigten Staaten es gestatteten, die übermittelten personenbezogenen Daten von Unionsbürgern in großem Umfang zu sammeln, ohne dass sie über einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz verfügen würden. Der Zugang der amerikanischen Nachrichtendienste zu den übermittelten Daten stelle einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens und in das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten dar, der insbesondere deshalb unverhältnismäßig sei, weil sich die von den amerikanischen Nachrichtendiensten ausgeübte Überwachung massiv und nicht zielgerichtet sei, so der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen.

Es bleibt nun abzuwarten, wie der EuGH in dieser Rechtssache entscheidet. Der Schlussantrag ist für den EuGH zwar nicht bindend, aber gemeinhin folgt er diesem in seinen Entscheidungen.

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