Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 10. Dezember 2014 (C-212/13) entschieden, dass die Richtlinie zum Schutz personenbezogener Daten auch auf die Aufzeichnung einer Überwachungskamera anwendbar ist, die von einer Person an ihrem privaten Haus angebracht und auf die Umgebung gerichtet ist. Eine im Datenschutz vorgesehene Ausnahme für „persönliche oder familiäre Tätigkeiten“ greife nicht.

Ein Mann hatte nach mehreren Angriffen auf sein Haus seinen Eingang, die Straße davor und den Eingang des gegenüberliegenden Hauses per Kamera überwachen lassen. Beim nächsten Angriff auf sein Einfamilienhaus, erfasste er mit den Videoaufzeichnungen zwei Tatverdächtige. Einer von diesen zweifelte die Rechtmäßigkeit der Videoüberwachung an.

Nach der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz personenbezogener Daten ist die Verarbeitung solcher Daten grundsätzlich nur erlaubt, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung gegeben hat. Nach Auffassung des EuGH bezieht sich der Begriff der personenbezogenen Daten im Sinne der Richtlinie auf alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person. Das von einer Kamera aufgezeichnete Bild einer Person falle somit unter den Begriff der personenbezogenen Daten, da es die Identifikation der betroffenen Person ermöglicht.

Außerdem urteilte das Gericht, dass eine Videoüberwachung, die sich auf den öffentlichen Raum erstreckt und dadurch auf einen Bereich außerhalb der privaten Sphäre desjenigen gerichtet sei, der die Daten verarbeitet, nicht als eine „ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeit“ angesehen werden. Dieser Begriff müsse zum Schutz der Betroffenen eng ausgelegt werden.

Eine Verarbeitung personenbezogener Daten dürfe u.a. dann ohne die Einwilligung der betroffenen Person erfolgen, wenn sie zur Verwirklichung des berechtigten Interesses des für die Verarbeitung Verantwortlichen erforderlich sei. Zweitens müsse eine Person nicht über die Verarbeitung ihrer Daten informiert werden, wenn dies unmöglich sei oder unverhältnismäßigen Aufwand erfordere. Drittens können die Mitgliedstaaten die in der Richtlinie vorgesehenen Pflichten und Rechte beschränken, sofern eine solche Beschränkung für die Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Personen notwendig sei. Insbesondere die Frage, ob hier ein berechtigtes Interesse vorlag, beantwortet der EuGH nicht. Diese Frage wird dem zuständigen Gericht in Tschechien überlassen.

Update zur Videoüberwachung

Wir melden uns bei Ihnen!

In unserer Datenschutzerklärung finden Sie weitere Informationen, wie wir mit Ihren personenbezogenen Daten umgehen und welche Rechte Sie haben.

Newsletter

Abonnieren Sie unseren monatlichen Newsletter mit Infos zu Urteilen, Fachartikeln und Veranstaltungen.

Mit einem Klick auf "Abonnieren" stimmen Sie dem Versand unseres monatlichen Newsletters (mit Infos zu Urteilen, Fachartikeln und Veranstaltungen) sowie der aggregierten Nutzungsanalyse (Messung der Öffnungsrate mittels Pixel, Messung der Klicks auf Links) in den E-Mails zu. Sie finden einen Abmeldelink in jedem Newsletter und können darüber Ihre Einwilligung widerrufen. Mehr Informationen erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.