Die Bedrohung von Cyberattacken nimmt stetig zu. Insbesondere Unternehmen geraten dabei in den Fokus der Hacker. Doch diese nehmen das Risiko, Opfer eines Netzangriffs zu werden, häufig nicht ernst genug. Gründe hierfür sind in der Regel fehlendes Wissen und die Scheu vor einem hohen finanziellen Aufwand. Dabei können diese Angriffe erhebliche Schäden für das betroffene Unternehmen mit sich bringen. Unter Beachtung einiger wichtiger Grundregeln und durch professionelle Beratung kann dieses Risiko jedoch gesenkt und die dadurch drohende Haftung sowie hohe Bußgelder vermieden werden.

Die Gefährdungslage:

Die Zahl der Cyberangriffe nimmt rasant zu. Eine Studie der KPMG kommt zu dem nüchternen Ergebnis, dass es nicht mehr eine Frage des „Ob“, sondern vielmehr eine Frage nach dem „Wann und Wie“ ist, dass eine Attacke gegen das eigene Unternehmen stattfindet. Diese Angriffe werden immer professioneller und die Anforderungen an die IT-Sicherheit im Unternehmen werden zunehmend komplexer.

Dabei sind die Folgen für das betroffene Unternehmen oft schwerwiegender als die eigentliche Attacke selbst. Imageschäden und enorme Kosten entstehen dabei insbesondere durch Identitäts- und Datendiebstahl, aber auch die Cybererpressung sowie gezielte Angriffe auf IT und Plattformen mit dem Ziel diese lahmzulegen nehmen stetig zu. Neben den Schäden sind zudem drohende Bußgelder in nicht zu unterschätzender Höhe zu beachten, die bei Verletzung der bestehenden Meldepflichten nach sog. „Datenpannen“ drohen.

Angriffsarten:

 „Jeder mit dem Internet verbundene Computer ist Angriffen ausgesetzt.“

Doch welche Arten von Angriffen drohen konkret? Die Mittel und Methoden für Cyber-Angriffe sind heute sehr vielfältig:

  • Spam-Mail
  • Schadsoftware (Mal- oder Junkware)
  • Drive-by-Exploits
  • Brute-Force Angriffe
  • DDoS-Attacken
  • Phishing-Mails
  • Ransomsoftware

Bei den hier aufgezählten Angriffsmethoden handelt es sich lediglich um ihre prominentesten Varianten und bilden daher nur einen kleinen Ausschnitt ab.

Gegenmaßnahmen sind bezüglich der überwiegenden Zahl der Angriffsarten auf technischer Ebene zu ergreifen. Spamfilter sind heute bereits Standard und erkennen den größten Teil fragwürdiger E-Mails. Brute-Force Angriffe machen sich bspw. schlechte Passwortsicherheit zu Nutze, sodass hier besonderes Augenmerk darauf zu legen ist.

Der Faktor Mensch und dessen Sensibilisierung darf jedoch ebenso wenig vernachlässigt werden. Diese „Schwachstelle“ wird insbesondere beim sog. Social Engineering durch Phishing-Mails ausgenutzt. Bei Angriffen dieser Art, versuchen Kriminelle, ihre Opfer dazu zu verleiten selbständig eigene Daten preiszugeben, eigenhändig Malware auf ihrem System zu installieren oder Schutzmaßnahmen zu umgehen. Dabei gehen die Täter sehr geschickt vor, indem sie die Neugier und andere menschliche Schwächen ausnutzen um so Zugriff auf sensible Daten zu erhalten. Waren diese in der Vergangenheit oftmals schon bei oberflächlicher Betrachtung durch fragwürdige Absender, schlechte deutsche Sprache oder gar in Fremdsprachen verfasst, werden sie zunehmend „origineller“. Gute deutsche Grammatik, seriöse Absenderadressen und teilweise persönliche Ansprache des Empfängers, machen die Identifizierung immer schwieriger.

Meldepflichten:

Ist man nun Opfer eines Angriffs geworden und sind personenbezogenen Daten betroffen, spricht man etwas beschönigend von einer „Datenpanne“, das heißt z.B. bei unberechtigtem Zugriff Dritter auf Datensammlungen. Unberechtigt ist ein solcher Zugriff immer dann, wenn der Betroffene nicht zugestimmt hat und der Zugriff nicht durch das BDSG oder sonstige Rechtsvorschriften erlaubt ist.

Besonderes Augenmerk ist diesbezüglich auf die Meldepflichten bei solchen „Datenpannen“ zu legen. Waren Unternehmen früher noch stärker von der Verlockung getrieben „Datenpannen“ unter den Teppich zu kehren, ist dies heute durch strenge Regelungen ausgeschlossen.

Meldepflichten ergeben sich aus:

  • dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
  • dem Telemediengesetz (TMG)
  • dem Telekommunikationsgesetz (TKG)
  • dem IT- Sicherheitsgesetz (ITSG)
  • sowie der EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO)

Die Grundvorschrift zu den datenschutzrechtlichen Meldepflichten bildet der § 42a BDSG. Aus diesem ergibt sich für Unternehmen die Pflicht, im Fall eines begründeten Verdachtes über den Verlust und den Zugriff auf Daten – auf welchem Weg auch immer – die Datenschutz-Aufsichtsbehörde und die Betroffenen zu informieren. Eine solche Benachrichtigung hat dabei unverzüglich zu erfolgen. Zu beachten ist insofern, dass im Rahmen des § 42a BDSG allein der Verlust von Daten der entsprechenden Datenkategorien noch nicht zu einer Meldepflicht führt. Vielmehr wurde vom Gesetzgeber – als Korrektiv – zusätzlich das Erfordernis einer drohenden schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte des Betroffenen als Folge des Verlustes eingefügt. Ob eine solche gegeben ist, hängt vom Einzelfall ab und sollte von professioneller Seite bewertet werden.

Eine Einbeziehung von Telemedienanbietern in den Kreis der Meldepflichtigen ergibt sich schließlich aus den Verweisungen des § 15a TMG. Der Begriff der Telemedienanbieter ist nach der Rechtsprechung weit zu verstehen, sodass in der Praxis jeder Betreiber einer Webseite als solcher angesehen werden kann. Die daraus resultierenden Meldepflichten bestehen neben denen des BDSG, was häufig übersehen wird. Besonders zu beachten ist diesbezüglich, dass es sich insofern nicht um besonders sensible Daten handeln muss, es genügt wenn Bestands- oder Nutzungsdaten betroffen sind, soweit § 42a BDSG im Wege der Verweisung des TMG zur Anwendung kommt.

Problematisch ist die Kategorisierung im Hinblick auf die Meldepflichten nun deshalb, da zur Zeit unklar ist, unter welchen Umständen die Meldepflicht für Webshopbetreiber bspw. ausgelöst wird. Nach dem Wortlaut liegen Bestandsdaten, die eine Meldepflicht auslösen, dann vor, wenn diese zur Nutzung des Telemediums erhoben werden. Im Falle eines Webshops werden diese nun vielmehr zur Abwicklung eines Kaufvertrages erhoben. Klassisches Beispiel für die Nutzung von Telemedien sind aktuell Streaming Plattformen wie etwa Netflix oder auch Itunes. Trotz der sichtbaren Unterschiede der angebotenen Leistungen wird es wohl  von den Aufsichtsbehörden jedoch momentan gleich gehandhabt. Die personenbezogenen Daten, die ein Webshop über den Nutzer speichert, wie etwa Namen, Anschrift, Passwörter oder ähnliches, werden als Bestandsdaten gewertet, soweit sie unmittelbar die Nutzung des Shops betreffen, und lösen bei Zugriff Dritter die Meldepflicht nach § 15a TMG aus. Als Inhaltsdaten würden diese nach aktueller Lage allenfalls dann gelten, wenn der Nutzer des Shops als „Gast“ bestellt, ohne seine Daten zu speichern.

Auch die kürzlich beschlossene EU-Datenschutzgrundverordnung, welche mit einer Übergangszeit von zwei Jahren Anfang 2018 Anwendung finden soll, verpflichtet Unternehmen in Fällen von Datenschutzverletzungen zu einer Benachrichtigung von Behörden und Betroffenen. Hervorzuheben sind diesbezüglich die verschärften Bußgeldvorschriften. Diese Geldbußen, welche sich aus Art. 79 EU-DSGVO ergeben, können in Extremfällen gerade für kleinere Unternehmen existenzbedrohend sein. So können die Aufsichtsbehörden Geldbußen bis zu 20. Mio Euro oder 4% des Jahresumsatzes verhängen, wobei die Geldbuße „in jedem Einzelfall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend“ sein soll. Die Übergangszeit sollte genutzt werden, um sich mit den neuen Regelungen intensiv auseinander zu setzen und sein Sicherheitsmanagement ggf. anzupassen.

Haftung und Schadenersatz:

Sofern sie schuldhaft, also vorsätzlich oder fahrlässig erfolgt, kann eine Datenpanne, also Datenverlust oder die Offenbarung von Daten, einen Schadensersatzanspruch des Betroffenen  nach §§ 7 f. BDSG und §§ 823 ff. BGB auslösen. Dieser ist, neben den bereits zuvor dargestellten bußgeldbewehrten Meldepflichtverletzungen der zweite „schmerzhafte“ finanzielle Aspekt, der im Rahmen einer möglichen Datenpanne zu beachten ist.

Wenn das Unternehmen nun von einem „Angriff“ betroffen ist, gilt es mit allen Möglichkeiten den Vorwurf des Vorsatzes und der Fahrlässigkeit auszuräumen. Es ist durch richtiges Verhalten die eigene Sorgfältigkeit nachzuweisen und somit jegliches, schuldhaftes Verhalten auszuschließen. Im Einzelnen bedeutet dies, dass das Unternehmen im konkreten Fall darlegen muss, dass die erforderlichen Maßnahmen getroffen wurden, um eine datenschutzkonforme Verarbeitung personenbezogener Daten zu ermöglichen. Mit anderen Worten bedeutet dies, dass alle gesetzlichen Anforderungen eingehalten worden sind aber dennoch der Datenverlust nicht verhindert werden konnte.

Auch bezüglich des § 7 BDSG ist die verantwortliche Stelle dann von einer Haftung befreit, wenn sie alle im konkreten Fall erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um eine gesetzeskonforme Datenverwendung sicher zu stellen. Dieser Sorgfaltsnachweis kann bspw. durch entsprechende Zertifizierungen (ISO) und Audits sichergestellt werden. Dabei ist in Bezug auf die erforderliche Sorgfalt hinsichtlich der Sicherheitsvorkehrungen darauf hinzuweisen, dass eine Investition in die Sicherung der IT-Systeme in einer Größenordnung von bis zu 10 % des Jahresumsatzes als angemessen angesehen wird.

Fazit:

Ziel von Unternehmen im Bereich IT kann niemals hundertprozentige Sicherheit sein. In Zeiten immer stärker zunehmender Cyberkriminalität, professionellerer Vorgehensweisen und schnellerer IT Entwicklungen kann nur größtmögliche Sicherheit das Ziel sein, um dieser Bedrohung entgegen zu treten. Der erste Schritt ist dabei dieses Risiko zu erkennen und sich ihm zu stellen. Denn wie eingangs erwähnt, ist es nicht eine Frage des „Ob“ sondern des „Wann“ und „Wie“ sich ein Cyberangriff auf ein Unternehmen ereignen wird. In jedem Fall ist eine professionelle Beratung diesbezüglich für Unternehmen anzuraten. Dadurch kann bereits im Vorfeld eine möglichst hohe IT- und Datensicherheit gewährleistet werden und im Ernstfall entsprechend auf die Datenpanne reagiert werden. Dadurch können eine mögliche Haftung und drohende Bußgelder effektiv verhindert werden.

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